Des Nachbarn Schritte sind keine Lärmbelästigung

Kategorie:Recht

Wenn man nachts kein Auge zubekommt, weil man jeden Schritt des Nachbarn hört, ist das sicherlich eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensqualität, man sollte aber nicht auf die Idee kommen, den Nachbarn dafür verantwortlich zu machen. Außer zu Dauerstreit wird das zu nichts führen, denn eine Lärmbelästigung liegt im juristischen Sinne meistens nicht vor.

Mangelnde Trittschalldämmung

Übertragen sich Geräusche von Schritten in andere Wohnungen, so liegt eine mangelnde Trittschalldämmung vor. Diese trifft man oft bei einem nachträglich vorgenommenen, nicht fachgemäß ausgeführten Dachgeschossausbau. Der Mieter unter der Dachgeschosswohnung hört in den Fall jeden Schritt des Mieters über ihm.

Doch auch Trittschallgeräusche aus der Wohnung unter einem Mieter können sich in die Wohnung oberhalb ausbreiten, wenn beispielsweise der Estrich bis an die Wände verlegt wurde, ohne auf eine Randdämmung zu achten.

Vermieter ist in der Pflicht

Die Beeinträchtigung durch Schritte vom Nachbarn stellt eine Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung dar. Sinngemäß kann ein Mieter sich auf § 1004 BGB berufen, der Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche für den störenden Eingriff in Eigentum für alle anderen Fälle reguliert, in denen nicht der Besitz entzogen oder vorenthalten wird. Der Mieter hat das Recht, die Miete zu kürzen, und bei extremer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung und nicht erfolgender Beseitigung des Mangels kann er auch fristlos kündigen.

Der Betroffene sollte daher dem Vermieter von dem Mangel berichten und ihn dazu auffordern, eine Trittschalldämmung innerhalb einer bestimmten Frist zu installieren. Stellt sich der Vermieter quer, oder kann man damit rechnen, dass er nicht für Abhilfe sorgen wird, sollte man vorsorglich mit einer Mietminderung oder der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses drohen. Will man es notfalls auf einen Umzug ankommen lassen, sollte man die Geräuschstärke messen (lassen), da Beeinträchtigungen durch Lärm nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiv messbarer Lautstärke (db) beurteilt werden. Schritte vom Nachbarn dürfen nicht lauter als mit 53 Dezibel in der Nachbarwohnung schallen.

Keine Ansprüche gegenüber dem Nachbarn

Sofern der „lärmende“ Nachbar nicht gerade eine Tanzschule in der Mietswohnung eröffnet hat und auch sonst nicht für den Lärm verantwortlich zu machen ist, kann weder der Beeinträchtigte noch der Vermieter einen Unterlassungsanspruch geltend machen, da das Umherlaufen in der Wohnung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Mietswohnung zählt. Weder kann man daher verlangen, dass er Teppich oder Teppichboden verlegt, noch kann ihm untersagt werden, zu bestimmten Tageszeiten in der Wohnung umherzulaufen, wozu tatsächlich bereits Vermieter aufforderten.

Eigenmächtiges Verlegen von Fußbodenbelägen

Hat ein Mieter selbst den Fußbodenbelag verlegt, so ist dementgegen bei nicht fachmännisch erfolgter Ausführung haftbar zu machen. In vielen Fällen, in denen Mieter eigenmächtig Parkett oder Laminat verlegen, achten sie infolge mangelnder Ausbildung nicht (ausreichend) auf die Trittschalldämmung. In diesem Fall hat der Vermieter ein Nachbesserungs- oder gar Unterlassungs- und Rückbaurecht.

Altbauten

Die Pflicht, für eine ausreichend isolierende Trittschalldämmung zu sorgen, betrifft selbstverständlich auch Vermieter von Altbauwohnungen. Baut der Vermieter eine Wohnung aus, so ist er in der Pflicht, einen modernen Lärmschutz zu installieren. Da die Installation einer Trittschalldämmung zu diesem Zeitpunkt wesentlich günstiger und mit keinem Ärger wie bei einer nachträglichen Installation verbunden ist, sollte sich jeder Vermieter bei Bauvorhaben gut vom Bauträger über die Möglichkeiten moderner Trittschalldämmung und Schallisolierung sowie die geltenden DIN-Normen beraten lassen.

Anderer Lärm aus der Nachbarwohnung

Eine vernünftige Schallisolierung ist nicht auf die Installation einer Trittschalldämmung begrenzt. Eine mangelhafte oder fehlende Schallisolierung kann auch dazu führen, dass jedes Wasserzapfen, Duschen, Baden, das Betätigen der Toilettenspülung etc. eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellt. In diesen Fällen stehen dem betroffenen Mieter dieselben Rechte zu wie bei Lärm, der von Schritten des Nachbarn herrührt. Der Betroffene hat ein Nachbesserungs-, Mietminderungsrecht und ggf. außerordentliches Kündigungsrecht.


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