Duschen und Baden nachts auch nach 22 Uhr erlaubt

Kategorie:Recht

Vielfach finden sich in Hausordnungen oder gar im Mietvertrag Verbote, nachts nach 22 Uhr zu baden oder zu duschen. Solche Verbote sind unwirksam, wie verschiedene Gerichte unabhängig voneinander feststellten. Die beim Baden und Duschen entstehenden Geräusche, wozu auch die beim Ein- und Abfließen beim Füllen und Leeren der Badewanne entstehenden gehören, zählen zu den üblichen Wohngeräuschen und stellen somit nach dem Ermessen der Gerichte keine Lärmbelästigung von Nachbarn dar. Andere Gerichte hoben insbesondere hervor, dass es Personen, die von der Spätschicht verschwitzt oder verdreckt nach Hause kommen, nicht zuzumuten ist, ungesäubert das Bett aufzusuchen.

Nicht übertreiben

Allerdings sollte man in der Nacht nicht stundenlang in der Badewanne oder der Dusche verbleiben, wenn die Geräusche in der Nachbarwohnung vernommen werden können. So hielt das OLG Düsseldorf in einem konkreten Streitfall ein Dauerduschen von drei Stunden für übertrieben.

Mietmangel

Ein Vermieter sollte im übrigen vorsichtig sein, Mieter wegen nächtlichen Duschens oder Badens zu er- oder gar abzumahnen. Unabhängig davon, dass dies unzulässig ist, kann ein Mieter den Spieß sehr schnell herumdrehen und dem Vermieter vorhalten, eine nicht genügend schallisolierte Wohnung zu vermieten. Dies aber ist ein Mietmangel, der zur Mietkürzung und Behebung des baulichen Mangels berechtigt.


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