Schneeräumen – Pflichten des Mieters

Kategorie:Recht

Wird ein Gehweg im Winter nicht von Schnee und Eis befreit, können Menschen stürzen und sich üble Verletzungen zufügen. Besonders bei älteren Menschen, bei denen Knochenbrüche nicht mehr so schnell verheilen, können langwierige Krankenhausaufenthalte und monatelange Einschränkungen der Mobilität resultieren.

Aus diesem Grunde regelt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht genau, dass und wer im Winter öffentliche Gehwege von Schnee und Eis zu befreien hat. Grundsätzlich ist den Gemeinden diese Pflicht auferlegt. Jedoch lässt die Verkehrssicherungspflicht zu, dass die Pflichten der Schneeräumung abgewälzt werden, wovon in aller Regel die Gemeinden regen Gebrauch, wenn sie Straßenanlieger, also Hauseigentümer und Eigentümer von Geschäfts- und Bürogebäuden, dazu verpflichten, den angrenzenden Gehweg zu räumen. Wiederum Hauseigentümer können nach der Verkehrssicherungspflicht ihre Verpflichtung zur Schneeräumung auf Mieter und Pächter abwälzen.

Muss ich als Mieter Schnee räumen?

Vermieter dürfen nach der Verkehrssicherungspflicht Mieter dazu verpflichten, öffentliche Gehwege von Schnee und Eis zu befreien. Ein Mieter kann also durchaus in die Pflicht genommen werden, Schnee zu kehren und Salz zu streuen.

In welchen Zeiträumen muss geräumt werden?

Die Pflicht zur Schneeräumung besteht werktags (Montag bis Samstag) von 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends. An Sonn- und Feiertagen darf man morgens zwei Stunden länger schlafen, eine Räumpflicht besteht nur von 9 Uhr bis 20 Uhr.

Kommt es starkem und wiederkehrendem Schneefall, muss auch mehrfach am Tag geräumt werden, ein einmaliges Räumen am Morgen genügt nicht.

Im Einzelfall kann eine Räumpflicht auch außerhalb der genannten Zeiträume bestehen, etwa wenn Geschäfte Künden außerhalb dieser Zeiten erwarten.

Was muss geräumt werden?

Von der Räumpflicht werden Bürgersteige und sonstige öffentliche Gehwege erfasst. Diese sind in einer Breite von 1,20 Meter zu kehren und zu streuen, so dass zwei sich begegnende Passanten problemlos aneinander vorbeigehen können. Darüber hinaus sind Hauseingänge und weitere Wege wie solche zu den Garagen oder Parkplätzen sowie zu Mülltonnen zu kehren und zu streuen.

Muss ich als Mieter Arbeitsgeräte und Streumittel stellen?

Nein, das ist Sache des Vermieters, man kann nicht von Ihnen als Mieter verlangen, dass Sie über die Verpflichtung zur Schneeräumung hinaus auch noch finanzielle Nachteile erleiden.

Hafte ich als Mieter bei Unfällen?

Mieter haften bei Unfällen, wenn sie nicht der Räumpflicht ausreichend nachgekommen sind. Die Haftung kann eingeschränkt oder gar gänzlich aufgehoben werden, wenn der Vermieter seinen verbleibenden Verpflichtungen nach der Verkehrsicherungspflicht nicht nachgekommen ist.

Man kann vorsorglich eine Haftpflichtversicherung abschließen, sofern man nicht ohnehin bereits haftpflichtversichert ist. Die Haftpflichtversicherung trägt Kosten wie Schadensersatz für ärztliche Behandlungskosten und Schmerzensgeld.

Hauseigentümer können zu diesem Zweck auch eine Haus- und Grundstücksversicherung abschließen.

Kann ich mich als Mieter vom Winterdienst befreien lassen?

Nein, jeder Mieter ist, sofern dies im Mietvertrag so vorgesehen ist, zum Schneeräumen verpflichtet. Kann man dieser Pflicht aus Gründen einer Berufstätigkeit, Krankheit, Alter, Urlaub etc. nicht nachkommen, ist man verpflichtet, für eine Vertretung zu sorgen, beispielsweise Freunde, Verwandte, Nachbarn oder auch einen Dienstleister mit dem Winterdienst zu beauftragen.

Pflichten des Vermieters

Keinesfalls kommt der Vermieter gänzlich aus der Verantwortung, indem er seine Räumpflicht per Mietvertrag auf die Mieter abwälzt (eine Abwälzung per Hausordnung ist rechtlich unzulässig). Der Vermieter hat weiterhin dafür zu sorgen, dass die Räumpflicht eingehalten wird, wozu er regelmäßig Kontrollen durchzuführen hat. Der Vermieter muss außerdem den Winterdienst organisieren, sprich er muss Pläne erstellen, wann wer die Gehwege zu räumen hat.

Sonstige öffentliche Wege und Straßen

Alle Wege und Straßen, für die die Streu- und Räumpflicht nicht auf Anlieger abgewälzt werden darf, müssen von den Gemeinden zeitnah von Schnee und Eis befreit werden. Kommt eine Kommune der Pflicht nach und kommt es infolgedessen zu schweren Unfällen, haftet die Gemeinde für alle entstehenden Kosten, da sie eine Amtspflichtverletzung begangen hat. Hier sollte aber unbedingt ein Rechtsanwalt, der mit dem Öffentlichen Recht vertraut ist, bei einer Klage hinzugezogen werden.


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