Höhe von Mahnkosten nicht beliebig

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Sicherlich haben auch Sie schon Mahnungen erhalten, in denen 10, 15 oder noch mehr Euro verlangt wurden. Haben Sie diese bezahlt? Dann wurden Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit geneppt.

Zahlt ein Schuldner nicht pünktlich, entstehen vermeidbare Kosten. Klar, dass der Gläubiger nicht auf den dem Verschulden des Schuldners entspringenden Kosten sitzenbleiben will.

Für entstehende Kosten bei Zahlungsverzug erlaubt das BGB daher, diese Kosten auf den Schuldner abzuwälzen. Allerdings gibt es einen engen Rahmen sowohl, was die Kostenarten betrifft, als auch, was die eigentliche Höhe anbelangt. Außerdem muss sich ein Schuldner im Zahlungsverzug befinden, der zunächst zweifelsfrei festzustellen ist.In der Praxis trifft man mehrheitlich auf Unwissen – besonders und nicht anders erwartet bei den Verbrauchern, aber auch bei Unternehmen.

Zahlungsverzug

Vereinfacht kommt ein Schuldner in Zahlungsverzug, wenn

1. in der Rechnung ein Zahlungstermin genannt („zahlbar bis 30.10.“) oder datiert („zahlbar innerhalb 14 Tagen“, „zahlbar bis Ende des Monats“) wurde; bei Leistungen wie Abonnements, Abschlagszahlungen etc. kann auch eine Zahlungsfrist im Vertrag vereinbart werden
2. eine Mahnung mit Fristsetzung erfolgte und die Frist verstrichen ist.

Ausnahmen und Weiterungen sind dem § 286 BGB zu entnehmen.

Ist noch kein Zahlungsverzug eingetreten, dürfen keine Mahnkosten erhoben werden. Viele Zahlungserinnerungsschreiben, die, rechtlich betrachtet, bereits Mahnungen darstellen, aber nicht so genannt werden, um den Schuldner zu verschrecken, enthalten zu Unrecht bereits Mahnkosten – nämlich dann, wenn kein dem Kalender nach bestimmter Zahlungstermin vereinbart war. Sie müssen in dem Fall keine Mahnkosten zahlen, verweigern Sie daher die Zahlung der Mahnkosten.

Dasselbe trifft natürlich auch dann zu, wenn bereits im ersten Schreiben von einer Mahnung gesprochen wird. War zuvor kein Zahlungstermin vereinbart, ist die Forderung von Mahnkosten nicht legitim.

Mahnkosten – was darf berechnet werden?

Es ist nicht explizit im Gesetz geregelt, aber die ständige Rechtsprechung erlaubt, ausschließlich solche Kosten in Rechnung zu stellen, die in direktem Zusammenhang mit einer Mahnung für Material aufgewendet werden und die im Zweifelsfall an Hand von Belegen nachweisbar sind. Dazu gehören beispielsweise Kosten für Papier, Briefumschlag und Porto, aber keinesfalls Bearbeitungs- oder Personalkosten. Letztere rechnen die Amtsgerichte zu den Kosten für den allgemeinen Geschäftsbetrieb, die über den Umsatz gedeckt werden müssen.

Achtung: Nicht alle anfallenden Kosten zählen zu den Mahnkosten. Aufwendungen für Rücklastschriften, aber auch Aufwendungen für Adressauskünfte fallen nicht in direktem Zusammenhang mit der Mahnung an und dürfen dem Schuldner als Kosten in Rechnung gestellt werden. Allerdings gilt bei diesen Kosten das Schadensminderungsprinzip (§ 254 BGB): Insbesondere hat der Gläubiger den Schuldner darauf hinzuweisen, wenn ungewöhnlich hohe Kosten, etwa für Adressrecherchen, entstehen könnten, die bei Kooperation des Schuldners abwendbar wären. Kommt der Gläubiger dieser Obliegenheit nicht nach, hat er die entstandenen Kosten selbst zu tragen.

Mahnkosten – wie viel dürfen in Rechnung gestellt werden?

Auch hier nennt das BGB keine konkreten Zahlen, da die Beträge ohnehin langfristig immer wieder an die Inflation angepasst werden müssten. Die ständige Rechtsprechung der Amtsgerichte geht von Maximalbeträgen von 3 bis 5 Euro aus. Alles darüber müssen Sie nicht bezahlen, sofern es als Mahnkosten, Mahngebühren oder ähnlich deklariert ist.

Mahnkosten vs. Mahngebühren

Auch wenn sie oft so genannt werden, Mahnkosten sind keine Gebühren. Gebühren erheben Behörden, aber nicht Unternehmen.

Mahnungen von Behörden, Kosten verspäteter Zahlung

Mahnt eine Behörde wie das Finanzamt gelten andere rechtliche Vorschriften als die des BGB. Es handelt sich rechtlich auch nicht um Mahngebühren, sondern um sogenannte Säumniszuschläge für verspätete Zahlungen, die zwar in Mahnungen geltend gemacht werden, jedoch allein infolge der Verspätung und unabhängig von der Mahnung entstehen und bezahlt werden müssen. Die Höhe richtet sich nach verschiedenen Umständen wie Dauer der Überschreitung der Zahlungspflicht, wie oft so etwas bereits in der Vergangenheit vorkam, persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Schuldners und einigem mehr. Haben Sie die Vermutung, der Säumniszuschlag könnte zu hoch ausfallen, suchen Sie eine Rechtsberatung auf. Sie sollten sich aber Ihrer Sache sehr sicher sein, wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, ansonsten kommen zu dem berechtigten Säumniszuschlag auch noch die Rechtsanwaltskosten hinzu.


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